Informationen aus dem Steuerrecht
DAS WICHTIGSTE IM DEZEMBER 2021
1. Entscheidung zur Besteuerung von Renten landet vor dem Bundesverfassungsgericht
In der unterschiedlichen Besteuerung von Renten bis 2004 – normale Renten wurden nur mit dem Ertragsanteil, Pensionen von Beamten voll versteuert – sah das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Es verpflichtete den Gesetzgeber zu einer Neuregelung spätestens mit Wirkung ab 2005. Seit dem 1.1.2005 sind nicht nur Pensionen, sondern auch Rentenbezüge im Grundsatz voll einkommensteuerpflichtig. Demgegenüber können aber die Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden (sog. nachgelagerte Besteuerung).
In seinen Entscheidungen vom 19.5.2021 stellte der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass auf der Grundlage seiner eigenen Berechnungsvorgaben zwar jetzige Rentenjahrgänge voraussichtlich noch nicht, aber spätere Jahrgänge sehr wohl von einer doppelten Besteuerung ihrer Renten betroffen sein dürften. Dies folgt insbesondere daraus, dass der Rentenfreibetrag mit jedem Jahr kleiner wird.
Mit der Entscheidung des BFH gaben sich die klagenden Steuerpflichtigen aber nicht zufrieden. Sie legten Beschwerde beim BVerfG ein und monierten, dass nach den BFH-Urteilen Eheleute gegenüber Nichtverheirateten benachteiligt werden, weil eine mögliche Witwenrente angerechnet wird, obwohl sie gekürzt oder nicht gezahlt wird, wenn der Witwer oder die Witwe eigenes Einkommen beziehen oder bezogen haben.
Anmerkung: Mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30.8.2021 werden Finanzämter verpflichtet, die Steuerbescheide wegen einer eventuellen Doppelbesteuerung der Rente für „vorläufig“ zu erklären. Einsprüche deswegen sind i. d. R. entbehrlich. Allein schon wegen der BFH-Urteile will der Gesetzgeber entsprechend reagieren und eine zeitnahe Änderung der Rentenbesteuerung für die Zukunft vornehmen müssen.
2. Angabe des Zeitpunkts der Leistung in Rechnungen
Der Gesetzgeber hat zu Rechnungen detaillierte Vorschriften erlassen. So müssen viele Vorgaben erfüllt sein, damit eine „ordnungsgemäße Rechnung“ vorliegt und dem Unternehmer die entsprechende Vorsteuer zusteht. Der Vorsteuerabzug würde in Fällen, in denen die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, durch das Finanzamt abgelehnt werden. In einem Schreiben vom 9.9.2021 nimmt die Finanzverwaltung dazu Stellung.
In dem BFH-Urteil vom 1.3.2018 wurde letztendlich entschieden, dass mangels eines extra ausgewiesenen Leistungsdatums sich dieses auch aus dem Rechnungsdatum ergeben kann. Die Finanzverwaltung stellt nun aber klar, dass ein Vorsteuerabzug nach wie vor nicht gewährt werden kann, wenn Angaben auf der Rechnung fehlen oder falsch sind. Dazu gehören auch Rechnungen, die nicht den Zeitpunkt oder notfalls Zeitraum der Leistung oder Lieferung enthalten. Nur wenn der Finanzverwaltung sämtliche sonstige Unterlagen zu dem Fall vorliegen, könnte die Vorsteuer abgezogen werden, wie z. B. anhand von vorliegenden Lieferscheinen oder gültigen Verträgen.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde dementsprechend geändert. Der Leistungszeitpunkt kann sich aus dem Rechnungsdatum ergeben, wenn die Leistung zweifelsfrei in dem Monat ausgeführt wurde. Insbesondere in Branchen, in denen es üblich ist, dass Leistung und Rechnungsdatum nicht übereinstimmen, können solche Zweifel aber nur schwer widerlegt werden. Außerdem genügen unrichtige oder ungenaue Angaben, die keinen Rückschluss auf den Ort der Leistung und eine mögliche Steuerpflicht ermöglichen, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung nicht.
Anmerkung: Grundsätzlich sollten weiterhin in den Rechnungen alle vom Gesetz geforderten Angaben enthalten sein, um nicht den Vorsteuerabzug zu gefährden!
3. Finanzämter setzen bis auf Weiteres keine Zinsen mehr fest
Festgesetzte Nachforderungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 werden ausgesetzt. Steuerpflichtige müssen somit nun keine Nachforderungszinsen mehr auf eine Steuernachzahlung entrichten. Auf der anderen Seite findet auch keine Erstattung von Steuerzinsen durch die Finanzämter statt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 17.9.2021 klargestellt, dass die Regelung über die Aussetzungsverfügung solange gilt, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung schafft, auf deren Grundlage die Neuberechnung und die Korrektur der ursprünglichen Zinsfestsetzungen erfolgen kann.
Die Regelung gilt ausdrücklich nicht für die Aussetzung anderer steuerlicher Zinsen wie z. B. Stundungs-, Hinterziehungs- oder Prozesszinsen. Die Grundlage für die Klarstellung des BMF bildet die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Höhe des Zinssatzes auf Steuerforderungen von 6 % pro Jahr verfassungswidrig sei.
Anmerkung: Hier sei darauf hingewiesen, dass Einsprüche aufgrund des BMF-Schreibens gegen die Aussetzung der festgesetzten Erstattungszinsen als unbegründet zurückgewiesen werden sollen.
4. Steuerpflichtiger Schadensersatz wegen Prospekthaftung
Bei Personengesellschaften wird zum einen in der Gesamthandsbilanz der Gewinn der Gesellschaft ermittelt und dieser Betrag dann anteilig den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet. Zum anderen wird für jeden Gesellschafter aber auch noch eine gesonderte Bilanz aufgestellt. In dieser Sonderbilanz werden alle Einnahmen und Ausgaben des Gesellschafters erfasst, welche in Zusammenhang mit der Gesellschaft entstanden sind. Ob auch ein gezahlter Schadensersatz bei gewerblichen Personengesellschaften bei den Sondereinnahmen zu erfassen ist, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.3.2021 entschieden.
Im entschiedenen Fall wurde einem Steuerpflichtigen aufgrund fehlender Angaben in Prospekten Schadensersatz zugesprochen. Bei dem Ersteller dieser Prospekte handelt es sich um einen gewerblich tätigen Filmfonds. Der Steuerpflichtige war diesem zuvor als Kommanditist beigetreten. Das Finanzamt setzte den gezahlten Schadensersatz in der Sonderbilanz des Steuerpflichtigen als Einnahme an.
Diese Auffassung vertrat auch der BFH. Der gezahlte Schadensersatz ist steuerpflichtig. In diesem Fall wurde zudem noch ein Zinsanspruch für die Dauer des Gerichtsverfahrens erstritten, auch dieser unterliegt der Besteuerung.
5. Handlungsempfehlungen und Gestaltungshinweise zum Jahresende
a) TERMINSACHE: Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau
Mit dem Gesetz zur Förderung des Mietwohnungsneubaus wurde eine Sonderabschreibung in Höhe von jährlich 5 % eingeführt. So können – unter weiteren Voraussetzungen (z. B. dürfen die abschreibungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 3.000 € je m² Wohnfläche betragen) – im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 3 Jahren neben der regulären Abschreibung in Anspruch genommen werden. Somit werden innerhalb des Abschreibungszeitraums insgesamt bis zu 28 % der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich berücksichtigt.
Bitte beachten Sie! Die Regelung wird auf Herstellungs- oder Anschaffungsvorgänge beschränkt, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt wird. Die Sonderabschreibungen können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Fertigstellung nach dem 31.12.2021 erfolgt; längstens bis 2026! Ob die (neue) Bundesregierung eine Verlängerung anstrebt, ist zzt. nicht bekannt.
b) Verträge überprüfen
Grundsätzlich sollten Verträge einmal jährlich auf Anpassungsbedarf kontrolliert werden; egal ob es sich dabei um Miet-, Anstellungs-, Versicherungs- oder Verträge mit Geschäftsführern handelt. Insbesondere bei Verträgen zwischen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern und der GmbH sind getroffene Vereinbarungen auf ihre Fremdüblichkeit und Angemessenheit und auf die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung hin zu überprüfen.
Müssen entsprechende Vereinbarungen angepasst werden, sind sie im Vorhinein zu treffen, damit sie auch steuerrechtlich anerkannt werden. Sie sind stets schriftlich zu fixieren und wie vereinbart durchzuführen, um keine Zweifel am Willen der Beteiligten zuzulassen.
c) Änderung bei der Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen
Kleine und mittlere Unternehmen profitieren von der Sonderabschreibung von bis zu 20 %. Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie z. B. Maschinen angeschafft oder hergestellt, können – unter weiteren Voraussetzungen – im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden 4 Wirtschaftsjahren neben der normalen Abschreibung zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 % in Anspruch genommen werden.
Der Unternehmer kann entscheiden, in welchem Jahr er wie viel Prozent der Sonderabschreibung beanspruchen will und damit die Höhe des Gewinns steuern.
Bis 31.12.2019 betrug die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevanten Betriebsvermögensgrenzen bei Bilanzierenden 235.000 € bzw. der Wirtschaftswert bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft 125.000 €; die Gewinngrenze bei Einnahme-Überschuss-Rechnern beträgt 100.000 €.
Künftig gilt für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 200.000 € für die Sonderabschreibung. Diese Änderung gilt gleichermaßen auch für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags (siehe nachfolgend). Die Neuregelungen zu der Sonderabschreibung und dem Investitionsabzugsbetrag gelten in den nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren.
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 fallen auch vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich in diesem Zeitraum.
d) Gewinnplanung mit geändertem Investitionsabzugsbetrag
Steuerpflichtige können für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sie anschaffen oder herstellen wollen – unter weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90 % –, bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd abziehen.
Das Jahressteuergesetz 2020 erhöht den Abzugsbetrag von 40 % auf 50 % für Investitionen ab dem 1.1.2020. Auch hier spielen die Betriebsgrößenmerkmale keine Rolle mehr; es gilt die einheitliche Gewinngrenze von 200.000 €. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und den 3 Vorjahren 200.000 € je Betrieb nicht übersteigen.
Beispiel (bis 31.12.2019): Ein Unternehmer will in den nächsten 3 Jahren für seinen Betrieb eine Maschine im Wert von netto 50.000 € anschaffen. Hierfür kann er bereits für 2019 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % (= 20.000 €) der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, der sich in diesem Jahr auch gewinnmindernd auswirkt.
Schafft der Unternehmer nunmehr diese Maschine, für die er den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen hat, innerhalb der nächsten drei Jahre an, kann er die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen und Sonderabschreibungen auf 30.000 € im Anschaffungsjahr vermindern, um die erforderliche steuerliche Hinzurechnung auszugleichen. Zusätzlich kann er eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % (= 6.000 €) gewinnmindernd ansetzen.
Beispiel (ab 1.1.2020 – nach dem JStG 2020): Ein Unternehmer will in den nächsten 3 Jahren für seinen Betrieb eine Maschine im Wert von netto 50.000 € anschaffen. Hierfür kann er bereits für 2020 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 50 % (= 25.000 €) der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, der sich in diesem Jahr auch gewinnmindernd auswirkt.
Schafft der Unternehmer diese Maschine, für die er den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen hat, an, kann er die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen und Sonderabschreibungen auf 25.000 € im Anschaffungsjahr vermindern, um die erforderliche steuerliche Hinzurechnung auszugleichen. Zusätzlich kann er eine Sonderabschreibung i. H. v. 20 % (= 5.000 €) gewinnmindernd ansetzen.
Der Investitionsabzugsbetrag kann auch in Anspruch genommen werden, ohne dass dafür ein „bestimmtes“ Wirtschaftsgut angeschafft werden muss. Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt. Dies erfolgt bei bilanzierenden Unternehmen über die E-Bilanz und bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung über die elektronische Übermittlung der Anlage EÜR.
Nach wie vor gilt: Die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags ist in dem Wirtschaftsjahr rückgängig zu machen, in dem der Abzug erfolgt ist, wenn die geplanten Investitionen unterbleiben. Dafür werden bestandskräftige Bescheide korrigiert und es entstehen Zinsaufwendungen!
Investitionsabzugsbetrag auch für einen betrieblichen Pkw: Die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags setzt u. a. voraus, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen. Unter diesen Voraussetzungen kann der Investitionsabzugsbetrag auch für einen Pkw in Anspruch genommen werden. Der Nachweis der betrieblichen Nutzung ist über ein Fahrtenbuch zu führen.
Anmerkung: Wird der Pkw ausschließlich seinen Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt – dazu zählen auch angestellte GmbH-Geschäftsführer –, handelt es sich um eine 100%ige betriebliche Nutzung.
e) Längere Frist beim Investitionsabzugsbetrag
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) sorgt dafür, dass für bestimmte künftige Anschaffungen oder Herstellungen vorab eine Gewinnminderung vorgenommen wird. Dies eröffnet ein Zeitfenster von grundsätzlich 3 Jahren, um die Investition durchzuführen. Die Steuerlast wird so in ein späteres Jahr verlagert. Lässt der Steuerpflichtige die 3-Jahres-Frist verstreichen, ohne eine Investition vorzunehmen, muss er die vorgenommene Gewinnminderung rückgängig machen und im Regelfall eine Steuernachzahlung plus Zinsen leisten.
Um für kleine und mittlere Unternehmen mehr Flexibilität und eine Planungssicherheit während der Corona-Krise zu schaffen, hat der Gesetzgeber eine Ausdehnung der Investitionsfrist für in 2017 und 2018 gebildete IAB vorgesehen. Danach haben Steuerpflichtige für in 2017 gebildete IAB 5 Jahre Zeit, um die geplante Investition durchzuführen. Für in 2018 gebildete IAB sind 4 Jahre für die geplante Anschaffung oder Herstellung vorgesehen. Die Verlängerung der Investitionszeit bis zum 31.12.2022 ist Teil des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts.
f) Gehaltsbestandteile steuerlich optimieren
Grundsätzlich sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich darüber Gedanken machen, die verschiedenen steuerfreien und -begünstigten Lohnbestandteile optimal auszuschöpfen.
So können z. B. Sachbezüge unter Ausnutzung der monatlichen Freigrenze von 44 € (ab 2022 = 50 €) oder der Rabattfreibetrag von 1.080 € (jährlich) für vom Betrieb angebotene Waren oder Zuschüsse und Sachbezüge zu den Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gewährt werden.